Freibad
Singoldwelle Schwabmünchen
Herzlich willkommen im Warmwasserfreibad Singoldwelle!
Das Freibad wird derzeit für die Saison 2023 vorbereitet. Die Saisoneröffnung ist voraussichtlich – je nach Witterung und Vorbereitungsfortschritt – für den 20. Mai geplant.
Die Singoldwelle hat während der Saison bei entsprechender Witterung täglich von 9.00 bis 20.00 Uhr geöffnet. Einlassschluss ist um 19.30 Uhr; die Becken sind um 19.45 Uhr zu verlassen.
Informationen zur Singoldwelle
Die Wassertemperatur beträgt in der Regel angenehme 25 °C. Es gibt ein 50-m-Schwimmerbecken mit 8 Bahnen, ein Erlebnisbecken mit 58-m-Rutsche, Wildwasserkanal und Luftsprudler und ein Kleinkinderbecken mit Rutsche und Wasserpilz.
Für die kleinen Gäste und für die Jugend gibt es außerdem eine Wasserspielanlage, ein Beachvolleyballfeld, eine Slackline und zwei Klein-Trampoline.
Wer sich gerade nicht im Wasser aufhält, der findet auf der großen Liegewiese viel Platz und Schatten zum Erholen oder Spielen. Wer dabei kostenlos im Internet surfen möchte, kann gerne unser WLAN nutzen.
Oder man holt sich am Kiosk leckere Speisen und Getränke, Süßigkeiten oder ein kühles Eis.
Eintrittspreise
1. Einzelkarten | ||
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a) | Erwachsene (ab 18 Jahren) - Einzeleintritt: - Abendeintritt (ab 18 Uhr): | 4,50€ 3,50€ |
b) | Kinder und Jugendliche (6 - 17 Jahren) - Einzeleintritt: - Abendeintritt (ab 18 Uhr): | 4,50€ 3,50€ |
c) | Ermäßigte (nur gegen Vorlage des entsprechenden Nachweises) - Schwerbehinderte - bis 24 jährige Schüler, Studenten & Berufsschüler - Inhaber der Jugendleiter-Card und bayr. Ehrenamtskarte - Bundesfreiwilligendienstleistende - Einzeleintritt: - Abendeintritt (ab 18 Uhr): | 2,50€ 2,00€ |
d) | eine Begleitperson eines Schwerbehinderten mit Merkzeichen "B" - Einzeleintritt: - Abendeintritt (ab 18 Uhr): | 2,50€ 2,00€ |
e) | Empfänger von Sozialhilfe, Bürgergeld und Grundsicherung (nur gegen Vorlage des Bescheides) - Einzeleintritt: - Abendeintritt (ab 18 Uhr): | 2,50€ 2,00€ |
f) | Familienkarte - ein Erwachsener, dessen Partner und deren Kinder bis 17 Jahre - ein Erwachsener und dessen Kinder bis 17 Jahre | 11,50€ 7,00€ |
g) | Schulklassen unter Leitung einer Lehrkraft je Person | 2,00€ |
2. Zehnerkarten | ||
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a) | Erwachsene (ab 18 Jahre) | 40,00€ |
b) | Kinder und Jugendliche (6- 17 Jahre) sowie der unter 1c bis 1e genannte Personenkreis | 20,00€ |
3. Saisonkarten | ||
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a) | Erwachsene (ab 18 Jahre) | 90,00€ |
b) | Kinder und Jugendliche (6- 17 Jahre) sowie der unter 1c genannte Personenkreis | 50,00€ |
c) | Schwebehinderte mit Merkzeichen "B" zusammen mit einer Begleitperson - Erwachsene (ab 18 Jahre): - Kinder und Jugendliche (bis 17 Jahre) | 90,00€ 50,00€ |
d) | Familienkarten (in häuslicher Gemeinschaft lebend) - ein Erwachsener, dessen Partner und deren Kinder bis 17 Jahre - ein Erwachsener und dessen Kinder bis 17 Jahre | 145,00€ 120,00€ |
e) | Empfänger von Sozialhilfe, Bürgergeld und Grundsicherung (nur gegen Vorlage des Bescheides) (Diese Karten sind nur im Rathaus erhältlich!) | 50% des Entgelts unter 3a - 3c |
4. freier Eintritt | |
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a) | Kinder bis 5 Jahre |
b) | schwerbehinderte Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre |
In den oben genannten Eintrittspreisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer eingeschlossen.
Beim Erwerb einer Eintrittskarte werden die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Singoldwelle Schwabmünchen anerkannt.
Bei Inanspruchnahme einer Ermäßigung ist die Berechtigung bei jedem Eintritt an der Kasse durch Vorzeigen des entsprechenden Ausweises nachzuweisen.
Einzeleintrittskarten, Zehnerkarten und Saisonkarten sind ab dem Eröffnungstag direkt im Freibad erhältlich und können nur bar bezahlt werden. Eine Kartenzahlung ist im Freibad nicht möglich. Saisonkarten können auch im Rathaus erworben werden.
Beim Verlassen des Bades erlischt der Eintritt. Ein erneuter Einlass ist nicht möglich!
Erworbene Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen und bei Abhandenkommen nicht ersetzt
Öffnungszeiten/Kontakt
Die Singoldwelle hat während der Saison bei entsprechender Witterung täglich von 9.00 bis 20.00 Uhr geöffnet. Einlassschluss ist um 19.30 Uhr; die Becken sind um 19.45 Uhr zu verlassen.
Kontaktdaten | |
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Adresse: | Badstraße 21, 86830 Schwabmünchen |
Telefon: | 08232/79795 |
Website: | www.singoldwelle.de |
Bilder
WLAN
Seit der Badesaison 2015 können Sie in der Singoldwelle kostenlos im Internet surfen.
Verbinden Sie sich dazu mit unserem neuen WLAN-Netz wlansingoldwelle.
Zur Nutzung ist eine einmalige Registrierung unter www.hotsplots.de notwendig.
Badeordnung
für die Singoldwelle Schwabmünchen
(Allgemeine Vertragsbedingungen)
vom 24.04.2023
§ 1 Art, Umfang und Zweck des Betriebes
(1) Die Stadt Schwabmünchen betreibt und unterhält das Warmwasserfreibad Singoldwelle Schwabmünchen (nachstehend Bad genannt) als gemeinnützige und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete öffentliche Einrichtung.
(2) Das Bad dient ausschließlich und unmittelbar der Allgemeinheit zur Erholung und zur sportlichen Betätigung.
(3) Die Benutzung des Bades regelt sich nach dieser Badeordnung (Allgemeine Vertrags-bedingungen), die jeder Badegast mit dem Beginn der Benutzung als verbindlich anerkennt.
§ 2 Benutzung des Bades
(1) Das Bad kann von jedermann nach Maßgabe dieser Badeordnung benutzt werden.
(2) Ausgeschlossen von der Benutzung sind:
– Personen, die unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln stehen,
– Personen, die an einer ansteckenden und/oder abstoßenden Krankheit leiden,
– Personen mit offenen Wunden sowie
– Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Badebetriebes gefährden.
(3) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- oder auskleiden können, insbesondere Kindern unter 8 Jahren, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten, mindestens 16 Jahre alten Begleitperson erlaubt; gleiches gilt für Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Besuch des Bades einer Aufsicht bedürfen.
(4) Bei Veranstaltungen (zum Beispiel Schwimmwettkämpfen) dürfen die abgesperrten Teile des Bades von Unbeteiligten nicht benutzt werden.
(5) Jede gewerbliche Betätigung Dritter im Bereich des Bades bedarf einer besonderen Gestattung der Stadt; dies betrifft insbesondere das Verteilen von Druck- und Werbeschriften. Näheres (zum Beispiel Entgelte) bleibt einer eigenen vertraglichen Vereinbarung vorbehalten. Hiervon unberührt bleiben etwaige nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen.
§ 3 Benutzung durch Vereine, Verbände, Schulen u. Ä.
(1) Diese Badeordnung gilt auch für die Benutzung des Bades durch Vereine, Verbände, Schulklassen und sonstige geschlossene Personengruppen mit der Maßgabe, dass bei jeder Benutzung eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen und dem Badepersonal zu benennen ist. Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Badeordnung sowie die Anordnungen des Badepersonals eingehalten werden. Die eigene Überwachungspflicht der Aufsichtsperson bleibt unberührt.
(2) Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Bade- und Übungszeiten besteht nicht.
§ 4 Betriebszeiten
(1) Beginn und Ende der Badesaison sowie die Öffnungszeiten werden durch die Stadt bestimmt und bekannt gegeben.
(2) Die Stadt kann das Bad bei Überfüllung sperren und aus besonderen Gründen (zum Beispiel Reinigungs- oder Bauarbeiten, schlechte Witterung) zeitweise ganz oder zum Teil schließen. Für den Schwimmbetrieb von geschlossenen Gruppen (Vereine, Verbände, Schulen usw.) kann die Benutzung des Bades durch die Allgemeinheit vorübergehend eingeschränkt werden.
§ 5 Umkleidekabinen/Schließfächer
(1) Den Badegästen stehen zum Umkleiden Wechselkabinen zur Verfügung.
(2) Die Bekleidung kann in den dafür vorgesehenen Schließfächern aufbewahrt werden. Bei Verlust des Schlüssels sind 50,00 € zu entrichten.
§ 6 Haftung der Stadt
(1) Die Benutzung des Bades geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr der Badegäste, die die gebotene Sorgfalt anzuwenden und insbesondere entsprechende Hinweise der Stadt zu beachten haben.
(2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung des Bades ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Stadt nicht für Schäden, die Badegästen durch Dritte zugefügt werden.
(3) Die Stadt haftet nicht für im Bad abhanden gekommene Gegenstände.
(4) Die Stadt haftet nicht für Schäden an den auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen durch Diebstahl, Einbruch oder sonstige Beschädigung.
§ 7 Verhalten im Bad
(1) Die Badegäste sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was gegen die Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit im Bad oder gegen die guten Sitten verstößt. Jeder Badegast hat sich so zu verhalten, dass niemand durch ihn gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach vertretbar behindert oder belästigt wird.
(2) Die Einrichtungen des Bades sind mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Jede Beschädigung und Verunreinigung von Badeeinrichtungen ist untersagt und verpflichtet zum Schadensersatz. Jeder Badegast ist verpflichtet, vorgefundene Verunreinigungen oder Beschädigungen, insbesondere der Schließfächer und Wechselkabinen, sofort dem Badepersonal anzuzeigen. Bei groben Verunreinigungen wird vom Verursacher ein Betrag in Höhe der entstandenen Reinigungskosten, mindestens jedoch in Höhe von 20,00 €, erhoben. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
(3) Sofern Flaschen, Gläser o. Ä. zerbrochen werden, sind die Scherben sofort zu sammeln und in den nächsten Abfallkorb zu bringen.
(4) Nicht erlaubt ist insbesondere
a) das Betreten der Blumen- und Strauchrabatten,
b) die Belästigung anderer Badegäste, zum Beispiel durch Stoßen, Untertauchen, durch Springen in die Badebecken – ausgenommen im Bereich der Sprungblöcke – oder durch sportliche Übungen und Spiele,
c) jede Lärmbelästigung anderer Badegäste, insbesondere durch Rundfunk- oder Tonband-geräte o. Ä.,
d) die missbräuchliche Verwendung der Rettungsgeräte,
e) das eigenmächtige Entfernen der Sportgeräte von ihren Standorten,
f) die Durchführung von Ball- und anderen Bewegungsspielen an nicht hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) das Benutzen von Schlauchbooten, Luftmatratzen, Bällen u. Ä. in den Badebecken,
h) die Mitnahme von zerbrechlichen Gegenständen (Flaschen usw.) und von Speisen und Getränken in den Beckenbereich,
i) das Rauchen und Kaugummikauen im Beckenbereich sowie das Betreten des Becken-bereiches mit Straßenschuhen,
j) die Benutzung der Rutsche entgegen den angebrachten Hinweisen und den Anweisungen des Badepersonals,
k) das Mitbringen von Tieren sowie
l) das Fotografieren und Anfertigen von Videoaufnahmen im Umkleide- und Sanitärbereich sowie in den Badebecken.
§ 8 Beckenbenutzung
(1) Nichtschwimmer dürfen das Schwimmerbecken nicht benutzen.
(2) Kinder, die noch nicht schwimmen können, dürfen sich im Erlebnisbecken nur innerhalb der für sie geeigneten Wassertiefe aufhalten und sind von einer Begleitperson (vgl. § 2 Abs. 3) entsprechend zu beaufsichtigen.
(3) Das Betreten der Badebecken ist nur nach gründlichem Abbrausen und nach Durch-schreiten der bei den Badebecken befindlichen Durchschreitebecken erlaubt.
(4) Eine Körperreinigung in den Badebecken ist nicht erlaubt.
§ 9 Badebekleidung
(1) Der Aufenthalt im Bad ist nur in geeigneter Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung, ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, obliegt dem Personal.
(2) Die Badebekleidung darf in den Badebecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen (Waschbecken) zu benutzen. Badeschuhe, Schwimmflossen, Schnorchelgeräte u. Ä. dürfen in den Badebecken nicht benutzt werden.
§ 10 Ausübung des Hausrechts und Aufsicht (1) Das Badepersonal hat für die Sicherheit der Badegäste und für Ordnung und Ruhe zu sorgen. Das Personal ist berechtigt, entsprechende Anordnungen zu erteilen. Diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. (2) Der Bademeister bzw. sein Vertreter übt gegenüber den Badegästen das Hausrecht aus. Er ist befugt, Badegäste, die die Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Sauberkeit stören oder sonst den Bestimmungen dieser Badeordnung zuwiderhandeln, aus dem Bad zu verweisen. Den in Satz 2 genannten Badegästen kann der Zutritt zum Bad durch die Stadt zeitweise oder dauernd untersagt werden.
§ 11 Eintrittskarten/Rückerstattung (1) Einzelkarten berechtigen zum einmaligen Besuch des Bades und zur Benutzung der Wechselkabinen und Schließfächer. (2) Saisonkarten berechtigen dazu, das Bad während der Badesaison beliebig oft zu be-suchen. Die Karten sind nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung von Saisonkarten werden diese ersatzlos eingezogen. Bei besonderen Veranstaltungen oder wenn von § 12 abweichende Tarife festgesetzt werden, gelten die Saisonkarten nicht. (3) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. (4) Verlorene oder anderweitig abhanden gekommene Karten werden nicht ersetzt. (5) Ein Anspruch auf Rückerstattung von Entgelten besteht nicht, a) bei verlorenen, anderweitig abhanden gekommenen oder nicht ausgenutzten Karten, b) wenn das Bad aus besonderen Gründen vorzeitig geschlossen oder die Benutzung vorübergehend eingeschränkt wird (§ 4 Abs. 2), c) bei einer Verweisung aus dem Bad gemäß § 10 Abs. 2.
§ 12 Entgelte Für den normalen Schwimm- und Badebetrieb werden folgende Eintritte einschließlich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer erhoben: 1. Einzelkarten a) Erwachsene (ab 18 Jahre) – Einzeleintritt 4,50 € – Abendeintritt (ab 18 Uhr) 3,50 € b) Kinder und Jugendliche (6 – 17 Jahre) – Einzeleintritt 2,50 € – Abendeintritt (ab 18 Uhr) 2,00 € c) Ermäßigte (nur gegen Vorlage des entsprechenden Nachweises): – Schwerbehinderte – Schüler, Studenten und Berufsschüler (Auszubildende) bis 24 Jahre – Inhaber der Jugendleiter-Card und der Bayerischen Ehrenamtskarte – Bundesfreiwilligendienstleistende – Einzeleintritt 2,50 € – Abendeintritt (ab 18 Uhr) 2,00 € d) eine Begleitperson eines Schwerbehinderten mit Merkzeichen „B“ – Einzeleintritt 2,50 € – Abendeintritt (ab 18 Uhr) 2,00 € e) Empfänger von Sozialhilfe, Bürgergeld und Grundsicherung (nur gegen Vorlage des Bescheides) – Einzeleintritt 2,50 € – Abendeintritt (ab 18.00 Uhr) 2,00 € f) Familienkarte – ein Erwachsener und dessen Partner und deren Kinder bis 17 Jahren 11,50 € – ein Erwachsener und dessen Kinder bis 17 Jahren 7,00 € g) Schulklassen unter Leitung einer Lehrkraft, je Person 2,00 € 2. Zehnerkarten a) Erwachsene (ab 18 Jahre) 40,00 € b) Kinder und Jugendliche (6 – 17 Jahre) sowie der unter 1c bis 1e genannte Personenkreis 20,00 € 3. Saisonkarten a) Erwachsene (ab 18 Jahre) 90,00 € b) Kinder und Jugendliche (6 – 17 Jahre) sowie der unter 1c genannte Personenkreis 50,00 € c) Schwerbehinderte mit Merkzeichen “B“ zusammen mit einer Begleitperson – Erwachsene ab 18 Jahre 90,00 € – Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 50,00 € d) Familienkarten (in häuslicher Gemeinschaft lebend) – ein Erwachsener mit dessen Partner und deren Kinder bis 17 Jahre 145,00 € – ein Erwachsener und dessen Kinder bis 17 Jahre 120,00 € e) Empfänger von Sozialhilfe, Bürgergeld und Grundsicherung (nur gegen Vorlage des Bescheides) 50 % des Entgelts unter 3a bis 3c 4. Freier Eintritt a) Kinder bis 5 Jahre b) schwerbehinderte Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre c) die Mitglieder der Wasserwacht Schwabmünchen zur Ausübung ihres Dienstes d) Schulklassen Schwabmünchner Schulen an Wandertagen und bei Ausflügen (außerhalb des Schwimmunterrichts)
§ 13 In-Kraft-Treten Diese Badeordnung tritt am 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 04.02.2016 außer Kraft. .