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Stadtentwicklungskonzept INSEK; Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB)

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Datum: 20. Januar, 2021
Beschreibung:

Stadtentwicklungskonzept INSEK; Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB)

Stadtentwicklungskonzept INSEK;
Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat Schwabmünchen hat in seiner Sitzung vom 12.01.2021 beschlossen, für das Sanierungsgebiet vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB vorzunehmen.

Das Integrierte Nachhaltige Stadtentwicklungskonzept (INSEK) ist eine formale Voraussetzung für die Fortführung der Städtebauförderung. Mithilfe der Städtebauförderung entwickelt die Stadt Schwabmünchen bereits seit über 30 Jahren Maßnahmen im Stadtkern Schwabmünchen. Am 12.01.2021 hat der Stadtrat das Zielkonzept als städtebauliches und funktionales Leitbild und als Grundlage für die Erarbeitung der Maßnahmenplanung beschlossen.

Für die Fortsetzung der Sanierung des Stadtkerns ist zudem die Erstellung Vorbereitender Untersuchungen nach § 141 BauGB erforderlich. In diesen werden der Umfang des Sanierungsgebiets als auch die zentralen Sanierungsziele, die in diesem Gebiet verfolgt werden sollen, festgelegt.

Aufgrund einer Überleitungsvorschrift gemäß § 235 Abs. 4 BauGB sind Sanierungssatzungen, die vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden sind, spätestens bis zum 31.12.2021 aufzuheben. Die städtische Sanierungssatzung, vom 08.01.2002 (geändert am 15.04.2015), fällt somit unter diese Überleitungsvorschrift.

Somit wird die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 BauGB ortsüblich bekannt gegeben.

Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ergibt sich aus dem folgenden Lageplan:

Lageplan INSEK
Abbildung: Geltungsbereich des Untersuchungsgebietes

Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wird auf die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB hingewiesen:

  1. Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
  2. Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.
  3. Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
  4. Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Weitere Rechtsfolgen sind gemäß § 141 Abs. 4 BauGB:

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

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