Ergänzungssatzung „Klimmach Nordwest“ für die teilweise Einbeziehung des Grundstückes Flurnummer 2 der Gemarkung Klimmach, in den bebauten Ortsbereich;
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 und 6 i. V. m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat Schwabmünchen hat am 09.03.2021 die Ergänzungssatzung für die teilweise Einbeziehung des Grundstückes Flurnummer 2 der Gemarkung Klimmach, in den bebauten Ortsbereich beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 4 und 6 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft.
Jedermann kann die Ergänzungssatzung, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung jeweils in der Fassung vom 09.03.2021, im Rathaus Schwabmünchen, Fuggerstraße 50, im 3. Obergeschoss (Zimmer 307), öffentlich während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die Einsichtnahme kann während der regulären Öffnungszeiten des Rathauses von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Montag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen. Nach telefonischer Vereinbarung können die Unterlagen auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses in der Zeit von Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Auf Grund der teilweisen Wiedereröffnung des Rathauses besteht weiterhin die Einsichtnahme nur mit vorheriger Terminvereinbarung.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Schwabmünchen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetre¬tene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.