Bebauungsplan Nr. 40 „Gewerbegebiet westlich der Landsberger Straße und östlich der Bahnlinie – Erweiterung BayWa Baustoffe“ der Stadt Schwabmünchen
Der Stadtrat Schwabmünchen hat am 09.03.2021 den Bebauungsplan Nr. 40 „Gewerbegebiet westlich der Landsberger Straße und östlich der Bahnlinie – Erweiterung BayWa Baustoffe“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 06.04.2021 ortsüblich bekanntgemacht. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erneut ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan rückwirkend zum 06.04.2021 in Kraft (§ 214 Abs. 4 BauGB).
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und die von ihm in Bezug genommenen technischen Regelwerke (insbesondere DIN-Vorschriften wie DIN 45691 und DIN ISO 9613-2), Richtlinien und Merkblätter im Rathaus Schwabmünchen, Fuggerstraße 50, im 3. Obergeschoss (Zimmer 307), während den nachfolgenden Zeiten einsehen und über den Inhalt des Bebauungsplans mit Begründung Auskunft verlangen.
Einsichtnahme und Auskunftsverlangen können während der regulären Öffnungszeiten des Rathauses von Montag bis Freitag jeweils von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Montag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen. Nach telefonischer Vereinbarung können die Unterlagen auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses in der Zeit von Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18,00 Uhr sowie am Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Schwabmünchen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.