Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Schwabmünchen hat in seiner Sitzung vom 23.03.2021, nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB, den Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes gefasst.
Ziel der Planung ist die planungsrechtliche Sicherung bestehender und neuer gewerblicher Produktionsstätten für den Bestand und die Erweiterung des Firmengeländes der Fa. Dittrich + Co im Nordwesten der Ortslage Schwabmünchen. Da das Plangebiet im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegt, ist zur planungsrechtlichen Sicherung der bestehenden und geplanten baulichen Entwicklung und Nutzung neben der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Zur planungsrechtlichen Sicherung werden die überplanten Flächen im Bebauungsplan Nr. 46 als „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Zur Sicherstellung der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes kann die bestehende Zufahrt an der Krumbacher Straße herangezogen werden, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes aufgenommen wurde.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 „Gewerbegebiet Fa. Dittrich & Co an der Krumbacher Straße“ ergibt sich aus dem folgenden Lageplan:
Abbildung: Lageplan Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 „Gewerbegebiet Fa. Dittrich & Co an der Krumbacher Straße“ (nicht maßstäblich)
Die Gesamtfläche des Bebauungsplanes beträgt ca. 1,37 ha. Er umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 2733 und 2734 sowie Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 2728, 2734/1, 5075/12 und 5075/13, jeweils Gemarkung Schwabmünchen.
Mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanes wurde die Arnold Consult AG, Kissing beauftragt.
Damit sich die Öffentlichkeit (Bürger) über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen dieser Planung informieren kann, liegen die Planungsunterlagen
vom 08.04.2021 bis einschließlich 14.05.2021
zur Beteiligung der Öffentlichkeit aus.
Parallel zur öffentlichen Auslegung findet die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.
1. Auslage im Internet
Die Planunterlagen können im Internet unter www.schwabmuenchen.de/BP46 eingesehen werden.
Planzeichnung, Textteil, Begründung und Umweltbericht (jeweils in der Fassung vom 23.03.2021) sind für mindestens 30 Tage öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Diese (körperliche) Auslage kann nunmehr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden.
2. Auslage im Rathaus
Daneben soll allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers die herkömmliche (körperliche) Auslegung als (lediglich) zusätzliches Informationsangebot im Rahmen des der Stadt Möglichen zur Anwendung kommen. Deshalb sind die Planunterlagen im Rathaus Schwabmünchen, Fuggerstraße 50, 3. OG zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt.
Die Einsichtnahme kann während der regulären Öffnungszeiten des Rathauses von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Montag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen. Nach telefonischer Vereinbarung können die Unterlagen auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses in der Zeit von Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Auf Grund der teilweisen Wiedereröffnung des Rathauses besteht weiterhin die Einsichtnahme nur mit vorheriger Terminvereinbarung.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder per einfacher E-Mail an bauleitplanung@schwabmuenchen.de vorgebracht werden. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist gem. § 4 Abs. 1 PlanSiG ausgeschlossen.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende umweltbezogene Stellungnahmen eingegangen:
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Die diesen Informationen zugrundeliegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Bei der Flächennutzungsplanänderung ist eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.