Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Schwabmünchen hat in seiner Sitzung vom 23.03.2021, nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB, den Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur vorbezeichneten Flächen-nutzungsplanänderung gefasst.
Für die Erweiterung des am Standort ansässigen Unternehmens Fa. Dittrich + Co sollen im Zuge der Planung unter Berücksichtigung der vorhandenen gewerblich genutzten Grundstücke und Erschließungswege neue gewerbliche Bauflächen ausgewiesen werden. Für die bislang teilweise noch landwirtschaftlich genutzten, teilweise bereits bebauten Flächen im Änderungsgebiet soll mit der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schwabmünchen die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden und geplanten gewerblichen Bebauung erfolgen. In der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes werden für den Änderungsbereich nun gewerbliche Bauflächen (G) dargestellt. Parallel zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schwabmünchen wird für die Erweiterung des Gewerbegebietes der Bebauungsplan Nr. 46 „Erweiterung Gewerbegebiet Fa. Dittrich + Co an der Krumbacher Straße“ aufgestellt
Das Änderungsgebiet der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus dem folgenden Lageplan:
Abbildung: Lageplan Änderungsgebiet der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes (nicht maßstäblich)
Die Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 2733 und 2734 sowie Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 2728, 2734/1, 5075/12 und 5075/13, jeweils Gemarkung Schwabmünchen.
Mit der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde die Arnold Consult AG, Kissing beauftragt.
Damit sich die Öffentlichkeit (Bürger) über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen dieser Planung informieren kann, liegen die Planungsunterlagen
vom 08.04.2021 bis einschließlich 14.05.2021
zur Beteiligung der Öffentlichkeit aus.
Parallel zur öffentlichen Auslegung findet die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.
1. Auslage im Internet
Die Planunterlagen können im Internet unter www.schwabmuenchena.de/15FNP eingesehen werden.
Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht (jeweils in der Fassung vom 23.03.2021) sind für mindestens 30 Tage öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Diese (körperliche) Auslage kann nunmehr nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden.
2. Auslage im Rathaus
Daneben soll allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers die herkömmliche (körperliche) Auslegung als (lediglich) zusätzliches Informationsangebot im Rahmen des der Stadt Möglichen zur Anwendung kommen. Deshalb sind die Planunterlagen im Rathaus Schwabmünchen, Fuggerstraße 50, 3. OG zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt.
Die Einsichtnahme kann während der regulären Öffnungszeiten des Rathauses von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Montag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfolgen. Nach telefonischer Vereinbarung können die Unterlagen auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses in der Zeit von Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Auf Grund der teilweisen Wiedereröffnung des Rathauses besteht weiterhin die Einsichtnahme nur mit vorheriger Terminvereinbarung.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder per einfacher E-Mail an bauleitplanung@schwabmuenchen.de vorgebracht werden. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist gem. § 4 Abs. 1 PlanSiG ausgeschlossen.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen bereits vor und können im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes im Rathaus der Stadt Schwabmünchen eingesehen werden:
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende umweltbezogene Stellungnahmen eingegangen:
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Die diesen Informationen zugrundeliegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Bei der Flächennutzungsplanänderung ist eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne
Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.